Inhaltsverzeichnis
- Pflegereform
tritt zum 1.7.2008 in Kraft
- Ferienjobs für
Schüler
- Keine
Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges
- Befristung eines Arbeitsvertrags
- Schriftformerfordernis
- Tarifliche Kündigungsfrist
für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
- Bei Dauererkrankung
besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung
- Erlöschen des
bisherigen Arbeitgebers - Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer?
- Bundeskabinett
beschließt Einbeziehung des selbst genutzten Wohneigentums in das Riester-Rentensystem
- Anforderungen an zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnungen
- Ergänzende Hinweise
zur Rechnungsausstellung
- Verbotene private
Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH
- Keine nachträgliche Anrechnung
von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist
- Grunderwerbsteuer-Umsatzsteuer-Cocktail
für Bauherren landet vor dem EuGH
- Bußgeld beim Verstoß
gegen Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises
- Bauleiter einer Ein-Personen-Limited
ist kein Arbeitnehmer
- Basiszins /
Verzugszins
- Verbraucherpreisindex
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| | | Bauleiter einer Ein-Personen-Limited ist kein Arbeitnehmer | |
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Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Aufgrund der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke könne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit werde aber typischerweise selbstständig verrichtet und insbesondere von selbstständigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen.
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| | | Pflegereform tritt zum 1.7.2008 in Kraft | |
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Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25.4.2008 das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gebilligt. Damit kann das Gesetz wie geplant zum 1.7.2008 in Kraft treten.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Kernpunkte der Pflegereform aufgezeigt werden:
- Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte: Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform wird ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung - wie bereits nach geltendem Recht - von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.
- Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Altersdemenz) im ambulanten Bereich: Ab 1.7.2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 Euro jährlich auf bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der sog. Pflegestufe 0 erhalten erstmals auch diese Leistungen.
- Schaffung von Pflegestützpunkten: Von den Pflege- und Krankenkassen werden, in der Regel für je 20.000 Einwohner, Pflegestützpunkte eingerichtet, wenn dieses von den entsprechenden Bundesländern entschieden wird. Aufgaben der Pflegestützpunkte sind z. B. Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und der in ihrem Interesse handelnden Personen. Die Stützpunkte sollen gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative oder sonstige medizinische sowie pflegerische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote vermitteln und koordinieren.
- Finanzierung der Pflegereform: Der Beitragssatz wird ab dem 1.7.2008 um 0,25 % von bisher 1,7 % auf dann 1,95 % (bei Kinderlosen von bisher 1,95 % auf dann 2,2 % ) erhöht.
Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche z. B. in den Ferien beschäftigen möchten, müssen sich mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen.
Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden täglich (in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Schüler können sowohl als kurzfristig Beschäftigte als auch als Minijobber bis 400 Euro monatlich angemeldet werden.
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Die "kurzfristige Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei.
Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt sich i. d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 400 Euro nicht übersteigt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss i. d. R. die folgenden pauschalen Beiträge entrichten:
Rentenversicherung in Höhe von 15 %, Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 %, die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt. Werden Minijobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %.
Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
| | | Keine Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges | |
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Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
In dem Fall aus der Praxis hatte eine Urlauberin bei einer Fluggesellschaft einen Flug gebucht, um aus einem Spanien-Urlaub zurückzukehren. Der spanische Flughafen war wegen Nebels nicht anfliegbar. Der Flug wurde deshalb storniert und die Urlauberin auf einen Flug zwei Tage später umgebucht. Betreuungsleistungen seitens der Fluggesellschaft wurden ihr in der Zeit nach der Stornierung des Fluges nicht gewährt.
Nach einer EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft jedoch zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u. ä. verpflichtet. Vor diesem Hintergrund wurde der Urlauberin Schadensersatz für die nicht erbrachten Betreuungsleistungen zugesprochen. Eine von ihr verlangte Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges wurde vom Gericht jedoch abgelehnt.
| | | Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis | |
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Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer aufgrund eines vom 1.1. bis zum 30.6. eines Jahres befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Arbeitnehmer nahm vereinbarungsgemäß am 4.1. seine Arbeit auf. Auf Nachfrage des Arbeitgebers übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.
Hier war das Schriftformerfordernis durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
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| | | Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit | |
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In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.4.2008 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 1975 bei einem Betrieb, mit weniger als 20 Arbeitnehmern, beschäftigt. Im Jahre 2005 wurde der Betrieb aufgegeben und dem Arbeitnehmer am 14.11.2005 zum 31.12.2005 gekündigt. Der einschlägige Manteltarifvertrag sieht für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die tarifliche Regelung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30.6.2006, endet.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden kann. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.
Das Gesetz sieht zwar nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen haben die Tarifvertragsparteien hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen haben.
| | Bei Dauererkrankung besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung | |
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In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer, der im Verlaufe eines Jahres seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, den Resturlaub ins neue Jahr übertragen kann. Eine Übertragung des Resturlaubs kann nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte (z. B. wegen erhöhten Arbeitsanfalls) oder wenn ihm dies aus persönlichen Gründen nicht möglich war (z. B. wegen langer Krankheit). Hier bleibt in beiden Fällen der restliche Jahresurlaub automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Wird jedoch der Resturlaub auch bis zum 31.3. nicht angetreten, verfällt der Urlaub. Eine Abgeltung ist auch nicht mehr möglich, wenn nicht im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war und aus diesem Grund noch keinen Urlaub nehmen konnte. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das gesamte Folgejahr zur Verfügung, um den restlichen Urlaub zu nehmen.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall aus der Praxis erkrankte ein Arbeitnehmer im August 2005. Im März 2006 wurde ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Während dieser Zeit war er durchgängig arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer verlangte, zumindest für die Zeit von Januar bis Juli 2005, die Abgeltung des darauf entfallenden Urlaubsanspruchs.
Die Richter entschieden, dass die Urlaubsabgeltung auch nicht für den Teil des Urlaubsjahres geschuldet wird, in dem der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat, wenn ein Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig bleibt. So besteht nur in den Fällen ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs, in denen ein Arbeitnehmer dazu gezwungen ist, den Arbeitgeber zu wechseln und seinen Jahresurlaub nicht mehr nehmen kann.
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| | | Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers - Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer? | |
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Bei einem Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen.
Erlischt jedoch der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
Der klagende Arbeitnehmer konnte dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Sein erklärter Widerspruch war auch nicht als Kündigung oder anderweitige Beendigungserklärung auszulegen.
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| | | Bundeskabinett beschließt Einbeziehung des selbst genutzten Wohneigentums in das Riester-Rentensystem | |
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Der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (sog. Eigenheimrentengesetz) vom 8.4.2008 dient dem Ziel, die Attraktivität der steuerlich geförderten Altersvorsorge durch eine verbesserte Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die Altersvorsorge zu erhöhen. Die Förderung der sog. "Eigenheimrente" soll wie folgt funktionieren:
- Die Regelungen der Riester-Förderung sollen künftig auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien gelten. Mit den Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.
- In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert.
- Das steuerlich geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto erfasst.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen. Begleichen sie die Steuerschuld auf einen Schlag, dann müssen sie nur 70 % des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen. Förderberechtigte können sich aber dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab.
- Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.
- Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.
- Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche "Entnahmemöglichkeit" wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr zwingend erforderlich.
- Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten.
- Wohnungsbauprämien sollen für Neuverträge ab 1.1.2009 nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach einer Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden.
- Bei Bausparverträgen bleibt es hinsichtlich der Arbeitnehmer-Sparzulage dabei, dass nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist frei über ein Bausparguthaben verfügt werden kann.
| | Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen | |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.12.2007 entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben müssen. Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht werde.
Der BFH hatte bisher nur in Fällen von GmbHs entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat, weil für ihn eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.
Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer - unabhängig von der Rechtsform - erweitert.
| | | Ergänzende Hinweise zur Rechnungsausstellung | |
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Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie bestimmte Angaben enthalten. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergänzende Hinweise zur Rechnungsausstellung gegeben, die es zu beachten gilt:
- Kontoauszüge als Rechnungen: Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z. B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellt. Hiervon sind die Kontoauszüge zu unterscheiden, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung dar.
- Gesonderter Steuerausweis in Rechungen der Hörgeräteakustiker: Bei Lieferungen von Hörgeräten geht die Finanzverwaltung zunächst von Lieferungen des Hörgeräteakustikers an die gesetzliche Krankenkasse aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für ein höherwertiges Hörgerät entscheidet. In den Abrechnungen an den Versicherten ist entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger zu bezeichnen oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. Für nach dem 31.12.2007 an den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller für die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen werden.
| | Verbotene private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH | |
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Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem "Gesellschafter-Geschäftsführer" einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.1.2008 nicht unter Anwendung der sog. 1-%-Methode zu besteuern, wenn ihm die private Nutzung untersagt ist.
Es ist in der Praxis üblich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und bei dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.
Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter.
Die Betriebsaufwendungen stellen dann - wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw trotz Privatnutzungsverbots auch privat nutzt - bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag.
Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.
Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.
| | | Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist | |
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Zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene und an das Finanzamt (FA) abgeführte Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen. Die Vorlage einer "Steuerbescheinigung" über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer ist jedoch Voraussetzung für die Anrechnung.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 12.2.2008 entschiedenen Fall ist gegen einen Steuerpflichtigen 1993 Körperschaftsteuer festgesetzt worden. In einer sog. Anrechnungsverfügung hat das FA die von der Klägerin beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von rund 11.000 DM abgelehnt, weil die dafür erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorlagen. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist 1999 aufgehoben worden und die Kapitalertragsteuer auch in der dem betreffenden Bescheid beigefügten Anrechnungsverfügung nicht berücksichtigt worden.
Im Jahr 2001 hat die Klägerin dem FA Steuerbescheinigungen für den vorgenannten Betrag vorgelegt und erneut die Anrechnung der darin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer beantragt. Das FA hat dies wegen Zahlungsverjährung abgelehnt. Der BFH hat daraufhin entschieden: Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
| | | Grunderwerbsteuer-Umsatzsteuer-Cocktail für Bauherren landet vor dem EuGH | |
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Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf "künftige" Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot verstößt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das deutsche Grunderwerbsteuergesetz so anzuwenden, dass die Grunderwerbsteuer über den Grunderwerb hinaus auf künftige Bauleistungen ausgedehnt wird. Die künftigen Bauleistungen werden nach Ansicht des BFH als nicht eigenständiger Teil eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, bestehend aus Grundstückserwerb zuzüglich künftiger Bauleistungen, bewertet. Dabei reicht es für die Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes - und damit für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen - bereits aus, dass der Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen zusammenwirken. Das trifft u. a. schon dann zu, wenn das Bauunternehmen ein Angebot für die Bebauung macht, welches der Erwerber - vor oder nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages - tatsächlich annimmt.
Die Mehrfachbelastung entsteht erstens durch die anfallende Umsatzsteuer und zum zweiten wegen der gemeinschaftsrechtlich bedenklichen Anwendung des nationalen Grunderwerbsteuergesetzes auf die Bauleistungen sowie aufgrund der zusätzlich anfallenden "Steuer auf die Steuer" (Grunderwerbsteuer auf die Umsatzsteuer), die der betroffene Verbraucher ebenfalls zu tragen hat.
Diese Rechtsprechungspraxis führt nach Ansicht des FG auf der Ebene des steuerpflichtigen Verbrauchers zu einem nationalen "Belastungscocktail", der dem Gebot der Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wonach umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind, widersprechen könnte.
Anmerkung: Steuerpflichtige sollten Grunderwerbsteuerbescheide, in denen angesichts eines angenommenen einheitlichen Leistungsgegenstand auch Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer besteuert werden, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat mit Einspruch unter Hinweis auf das anhängige Verfahren anfechten und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH bitten.
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| | | Bußgeld beim Verstoß gegen Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises | |
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Seit dem 1.1.2008 droht Arbeitnehmern in bestimmten Branchen ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit nicht mitführen. Bislang konnten die Beschäftigten ein Bußgeld vermeiden, wenn sie bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung den Personalausweis statt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese Ausweichmöglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen.
An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, nichts geändert.
Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabeihaben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben, sonst ist der Ausweis nicht gültig.
Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) bei der Arbeit mit sich führen.
Verzugszinssatz ab 01.01.2002 (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 %
01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 %
01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 %
01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 %
01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 %
01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 %
01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 %
01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 %
01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
seit 01.01.2008 = 3,32 %
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex 2008
März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3
Verbraucherpreisindex 2007 Dezember = 105,6; November = 105,0; Oktober = 104,5; September = 104,2; August = 104,1; Juli = 104,2; Juni = 103,6; Mai = 103,6; April = 103,6; März = 103,1; Februar = 102,9; Januar = 102,4
Verbraucherpreisindex (2005 = 100) |
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |