VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI GROBER FAHRLÄSSIGKEIT IM STRASSENVERKEHR |
Dienstag, 03.12.2002

Stoppschild: Die Vollkaskoversicherung wird nicht automatisch leistungsfrei, wenn der Fahrer ein Stoppschild "überfährt" und es dadurch zu einem Unfall kommt. Zum einen ist dieser Verkehrsverstoß nicht immer grob fahrlässig, denn es kommt u. a. auch auf das entsprechende Fahrverhalten an, und zum anderen muss sich der Halter des Fahrzeugs das Verhalten des Fahrers nur unter engen Voraussetzungen zurechnen lassen. Ferner ist entscheidend, wer die wesentlichen Unterhaltskosten des Fahrzeugs trägt und ob der Fahrer den Wagen nur mit Erlaubnis des Halters benutzen darf. (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.5.2002 – 1 U 47/02)


Brennende Zigarette: In einem anderen Fall ging es darum, ob ein Fahrer grob fahrlässig handelt, wenn er sich während der Fahrt nach einer brennenden Zigarette bückt und dadurch einen Unfall verursacht. Die Richter sahen in diesem Verhalten grobe Fahrlässigkeit und entschieden, dass die Versicherung nicht für den bei dem Unfall entstandenen Schaden aufkommen muss. (LG Lüneburg, Urt. v. 8.5.2002 – 8 O 57/02)

 
KRANKHEIT "MIT ANSAGE" ALS KÜNDIGUNGSGRUND |
Dienstag, 03.12.2002

In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass einem Arbeitsfreistellungswunsch von Seiten des Arbeitnehmers nicht entsprochen werden kann. Aus Unzufriedenheit über diese Absage lassen sich Arbeitnehmer gelegentlich dazu hinreißen, ihrem Arbeitgeber gegenüber zu drohen, dass dann eben für den gewünschten Urlaubstag eine Krankmeldung eingereicht wird.

In einem Fall aus der Praxis sprach der Chef aufgrund der Krankmeldungsandrohung dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aus und stellte die fristlose Kündigung in Aussicht, wenn er tatsächlich für den entsprechenden Tag eine Krankmeldung einreichen sollte.

Der Arbeitnehmer seinerseits suchte seinen Arzt auf und legte eine auf seinem subjektiven Krankheitsempfinden beruhende Krankmeldung vor. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig ist, weil seine Krankmeldung nicht mehr als echt abgenommen werden kann, da der Arbeitnehmer neben der subjektiven Krankheitssymptome keine weiteren objektiven Anhaltspunkte benennen konnte, die eine echte Arbeitsunfähigkeit annehmen lassen. (LAG Köln – 7 Sa 462/01)

 
UMFANG UND GRENZEN PRIVATER INTERNETNUTZUNG AM ARBEITSPLATZ | Dienstag, 03.12.2002

Viele Firmen statten mittlerweile aus betrieblichen Gründen immer häufiger Arbeitsplätze mit einem Internetanschluss aus. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmer geneigt sind, das Internet auch für private Zwecke zu nutzen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die private Nutzung des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetzugangs und E-Mail-Kommunikationssystems haben und der Arbeitgeber eine entsprechende Nutzung generell untersagen kann. Aber in den meisten Fällen dulden Arbeitgeber das private "Surfen" im Internet, solange es im Rahmen bleibt, d. h. nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung auslöst.

Eine verhaltensbedingte Kündigung, die sich auf die Privatnutzung derartiger Anlagen stützt, kommt erst in Betracht, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang in größerem Umfang im Internet zu surfen.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. kann gegenüber dem Arbeitnehmer auch ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn dieser ausschweifend systematisch das Internet ohne Genehmigung des Arbeitgebers privat nutzt. (ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 2.1.2002 – 2 Ca 5340/01; rkr.)

Anmerkung: Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer Duldung die Gefahr einer betrieblichen Übung entsteht, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dann einen vertraglichen Anspruch auf die private Nutzung des Internets erlangt. Es ist daher ratsam hier eine klare betriebliche Regelung zu schaffen.

 
AUSGLEICHSLEISTUNGEN FÜR NACHTARBEIT |
Dienstag, 05.11.2002

Nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Wann ein Nachtzuschlag angemessen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zu berücksichtigen ist u. a. die allgemeine Anschauung im Berufsleben. Auf die Höhe des in einem einschlägigen, auf das Arbeitsverhältnis aber nicht anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Nachtzuschlags ist nicht ohne weiteres zurückzugreifen.

Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Dieses Wahlrecht ist regelmäßig nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der vom Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. (BAG-Urt. v. 5.9.2002 – 9 AZR 202/01)

 
KÜRZUNG DES WEIHNACHTSGELDES WEGEN KRANKHEIT |
Dienstag, 05.11.2002

Für viele Unternehmen bedeutet die Zahlung eines Weihnachtsgeldes eine zusätzliche finanzielle Belastung. So gehen einige Betriebe bereits dazu über, Krankheitszeiten bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes zu berücksichtigen und die Zahlung entsprechend zu kürzen.

Eine solche Kürzung ist dann erlaubt, wenn sie sich im Rahmen der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bewegt. So ist nach dem Gesetz eine Vereinbarung über die Kürzung einer Leistung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütung), für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch für den Fall, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Bindung an die Zukunft zahlt. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. (BAG-Urt. – 10 AZR 709/01)

 
UMSATZSTEUER-VORANMELDUNG PER TELEFAX |
Dienstag, 05.11.2002

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Ust.-Voranmeldung muss – anders als die Ust.-Jahreserklärung – nicht vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nicht "auf", sondern lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax eine Abgabe nach amtlichem Vordruck i. S. des Umsatzsteuergesetzes und wirkt fristwahrend.

Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), wurde vom BFH nicht beanstandet.

 
HAFTUNG DER GMBH FÜR HANDLUNGEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS |
Montag, 30.09.2002
    
Grundsätzlich haftet nach dem Gesetz die GmbH gegenüber einem Dritten für Schäden, die der GmbH-Geschäftsführer während seiner Aufgabenerfüllung diesem zugefügt hat und die zum Schadensersatz verpflichten.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Eigentum (im Urteilsfall: die Außenwerbung) eines konkurrierenden Unternehmens zerstört, oder ob hier der Geschäftsführer selbst dafür haftbar gemacht werden kann.

Im Urteilsfalle musste die GmbH für ihren alleinigen Geschäftsführer haften. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Handlung im Zusammenhang mit dem Amt als Geschäftsführer steht und außerdem wettbewerbsrechtliche Auswirkungen hat, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Besteht dagegen keinerlei Zusammenhang zwischen der Geschäftsführertätigkeit und der schadensbringenden Handlung, ist eine Haftung der GmbH ausgeschlossen. (OLG Hamburg, Urt. v. 31.1.2002 – 3 U 181/00)


BESCHLUSSFÄHIGKEIT EINER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG |
Montag, 30.09.2002

Die Gesellschafter einer GmbH können einvernehmlich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung und der Zusendung der Tagungsordnungspunkte verzichten.

Wenn die Satzung der Gesellschaft keine besondere Regelung enthält, ist eine Gesellschafterversammlung auch dann beschlussfähig, wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist bzw. die ordnungsgemäß geladenen Mitgesellschafter und Beiräte vor dem offiziellen Ende der Versammlung diese verlassen und somit von den eingeräumten Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch machen. (OLG Köln, Beschl. v. 21.12.2001 – 2 Wx 59/01)


DARLEHEN VON KINDERN AN DEN VATER MIT GESCHENKTEM GELD DER MUTTER |
Montag, 30.09.2002    

Darlehensverträge zwischen Kindern und Eltern prüft die Finanzverwaltung besonders kritisch. Nicht selten werden sie – wenn sie bestimmte Voraussetzungen wie z. B. marktübliche Zinshöhe, Sicherheiten, Kündigungsfristen, Rückzahlungsmodalitäten usw., nicht erfüllen – als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Die Konsequenz daraus ist, dass der darlehensnehmende Elternteil die an die Kinder zu zahlenden Zinsen steuerlich nicht berücksichtigen kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Thema schon mehrfach beschäftigen müssen. In einer neuen Entscheidung kommt er zu dem Entschluss, dass ein solcher Darlehensvertrag nicht zwingend als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen ist.

Eine (steuerschädliche) missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn sie so gewählt wird, das sie – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Im zu beurteilenden Fall schenkte die Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag. Dieser Geldbetrag wurde zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücks als Darlehen gewährt. Der Vater übertrug danach die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter, die einen weiteren Betrag in die Renovierung des Gebäudes investierte.

Der BFH hat hier entschieden, dass die Schenkung der Mutter an ihre Kinder in Verbindung mit der Darlehnsvereinbarung zwischen dem Vater und den Kindern keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt. Sie diente nicht nur der Steuerersparnis.

Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil eine für den Steuerzahler positive Entscheidung ist, sollte vor jeder Darlehensgewährung von Kindern an Eltern steuerlicher Rat eingeholt werden.


GESETZ ZUR ERLEICHTERUNG DER BEKÄMPFUNG VON ILLEGALER BESCHÄFTIGUNG |
Mittwoch, 21.08.2002

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, das zum 1.8.2002 in Kraft getreten ist, sollen praktische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert werden.

Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Diese Regelung gilt erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500.000 Euro. Die Haftung kann jedoch entfallen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.

Ferner sieht das Gesetz vor, dass ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für Bauleistungen erhält, zukünftig auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift aller von ihm beauftragten Unternehmen benennen muss. Gleichfalls sind auch Subunternehmer verpflichtet, auf Verlangen Angaben zu ihren Auftraggebern zu machen. Wer eine entsprechende Auskunft nicht, nicht vollständig oder falsch erteilt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen.


BESTEUERUNG VON SPEKULATIONSGEWINNEN AUS WERTPAPIERGESCHÄFTEN NACH AUFFASSUNG DES BUNDESFINANZHOFS VERFASSUNGSWIDRIG |
Mittwoch, 21.08.2002    

Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. private Veräußerungsgeschäfte, früher Spekulationsgeschäfte) erzielt, werden der Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis einschließlich 1998 u. a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr.

Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Wertpapierspekulationsbesteuerung in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

Anmerkung: Es gilt darauf zu achten, dass Steuerbescheide, die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffen, bis zu einer Entscheidung durch das BVerfG offen gehalten werden. Das Bundesfinanzministerium will nach Pressemitteilungen an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch in Zukunft weiter festhalten.


ANFORDERUNGEN AN DIE ERLÄUTERUNG EINER MIETERHÖHUNGSERKLÄRUNG | Mittwoch, 21.08.2002

Der Vermieter ist berechtigt die Miete zu erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung).

Bei Baumaßnahmen, deren Modernisierungswert sich erst aufgrund ihrer technischen Wirkungen erschließt, wie das z. B. bei Dämmungen der Außenfassaden der Fall ist, ist es nicht ausreichend, wenn der Vermieter lediglich behauptet, die Maßnahme diene einem der oben genannten Modernisierungszwecke. Denn die für die Erhöhungserklärung vorgeschriebene Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung soll dem Mieter Gelegenheit verschaffen, die geforderte monatliche Mehrbelastung auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, ist es aber ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand dessen – wenn auch unter Umständen unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person – beurteilen kann, ob die Maßnahme zu einer entsprechenden Mieterhöhung berechtigt. Dafür bedarf es nicht einer Wärmebedarfsberechnung.

So braucht der Vermieter beispielsweise bei einer Heizungskosten sparenden Modernisierung lediglich Tatsachen darzulegen, aus denen sich eine dauerhafte Energieeinsparung ergibt. Ausreichend für eine plausible Darlegung ist die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) der renovierten Außenbauteile. Mit der Angabe der k-Werte oder einer gegenständlichen Beschreibung der durchgeführten Baumaßnahmen verfügt der Mieter im Regelfall über ausreichende Anhaltspunkte, um die Behauptung des Vermieters substanziiert bestreiten zu können. (BGH-Beschl. v. 10.4.2002 – VIII ARZ 3/01)


DEAKTIVIERUNGSGEBÜHR BEI HANDYVERTRÄGEN |
Montag, 29.07.2002

Der Bundesgerichtshof hatte zu prüfen, ob eine berechnete Deaktivierungsgebühr, die bei der Kündigung eines Mobiltelefonvertrages berechnet wurde, mit dem Gesetz vereinbar ist. Mit der Gebühr sollten u. a. die Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos sowie die Erstellung eines Kündigungsreports mit anschließender Netzabschaltung abgegolten werden.

Die Richter führten an, dass die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Abschaltung eines gekündigten Mobiltelefonanschlusses rechtswidrig ist, weil hier der Telefonanbieter Aufwendungen auf die Verbraucher abwälzen will, die bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen entstanden sind. (BGH-Urt. – III ZR 199/01)


VERLUST EINES FAHRZEUGSCHLÜSSELS – MITTEILUNG AN DIE TEILKASKOVERSICHERUNG |
Montag, 29.07.2002

    Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels stellt eine Gefahrerhöhung in der Teilkaskoversicherung dar, weil hierdurch das versicherte Risiko des Kfz-Diebstahls dauerhaft gesteigert wird. Der Versicherungsnehmer muss den Verlust des Schlüssels deshalb der Versicherung unverzüglich anzeigen. Andernfalls kann die Versicherung bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund unterlassener Anzeige von der Leistungsverpflichtung frei werden.

(OLG Nürnberg, Urt. v. 28.3.2002 – 8 U 4326/01)


ARCHITEKTENPFLICHT BEI OBJEKTÜBERWACHUNG |
Montag, 29.07.2002

In der Praxis wird bei der Planung und Errichtung eines Bauwerkes der Architekt neben der Bauplanung auch häufig mit der Objektüberwachung beauftragt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 4.4.2002 (VII ZR 295/00) aufgezeigt, welche Pflichten sich aus dieser Beauftragung für den Architekten ergeben.

"Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen."


ERWEITERUNG VON MUTTERSCHUTZFRISTEN |
Montag, 29.07.2002

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts, das bereits am 20. Juni 2002 in Kraft trat, wird eine EG-Richtlinie zum Mutterschutz endgültig umgesetzt.

Nach bisherigem Recht betrug die regelmäßige Mutterschutzfrist vor der Geburt sechs Wochen und nach der Geburt acht Wochen. Bei dieser Regelung wurde nicht berücksichtigt, dass die sechswöchige Schutzfrist nicht gegeben war, wenn ein Kind schon vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kam. Nach dem neuen Gesetz haben nunmehr alle Mütter, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen (bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten von 18 Wochen). Um dieses zu gewährleisten, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht genommen werden konnten.

Dies gilt auch rückwirkend, wenn sich die Mütter noch am 20.6.2002 in der Schutzfrist befanden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die Elternzeit wahrnehmen.

Zusätzlich wurde mit der Gesetzesänderung die Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter beseitigt; Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.


VERSICHERUNGSFALL VANDALISMUS |
Montag, 01.07.2002

Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht mehr voraus, dass ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Diebstahlabsicht erfolgt ist. Zu diesem Entschluss kam der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem Unbekannte in ein Betriebsgebäude eindrangen und dort vorsätzlich Waren, Vorräte und Betriebseinrichtungen zerstörten, während der Diebstahl im Verhältnis von nur geringem Wert war. (BGH-Urt. v. 6.2.2002 - IV ZR 106/01)

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht immer bei Vandalismusschäden am Pkw. Bei einer Teilkaskoversicherung wird beispielsweise nur der Schaden beglichen, der auf dem Entwendungsvorgang selbst beruht. Schäden, die ein Dieb aus Verärgerung anrichtet, weil er beispielsweise nicht das vorfindet, was er erwartet, deckt die Teilkaskoversicherung nicht ab. Anders liegt der Fall bei der Vollkaskoversicherung. Hier umfasst der Versicherungsschutz auch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen. (OLG Frankfurt - 7 U 156/01)


ÄNDERUNG DES SCHADENSERSATZRECHTS ZUM 1.8.20B |
Montag, 01.07.2002

Im Februar 2002 berichteten wir über die geplante Überarbeitung des Schadensersatzrechts. Nach Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat tritt das Gesetz zum 1.8.2002 in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten inhaltlichen Änderungen aufgezeigt werden:

  • Künftig haften erst 10-jährige Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall. Bisher lag diese Grenze bei sieben Jahren.
  • Neu ist der allgemeine Anspruch auf Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung. Obwohl hier kein Vermögensschaden vorliegt, kann u. U. eine Entschädigung in Geld gefordert werden.
  • Die Gefährdungshaftung gilt künftig im Straßenverkehr auch zugunsten der Fahrzeuginsassen. Mitfahrer sind also als Opfer eines Unfalls genauso von der Haftung des Halters umfasst wie diejenigen, die außerhalb des Wagens geschädigt werden.
  • Bei Arzneimittelschäden liegt die Beweislast zukünftig beim Hersteller. Bisher mussten die Geschädigten nachweisen, dass eine fehlerhafte Arznei zu konkreten Beeinträchtigungen geführt hat. In Zukunft muss der Hersteller das Gegenteil beweisen. Zudem sind die Pharmahersteller dazu verpflichtet, den Betroffenen Auskunft über alle Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels zu erteilen.
  • Bei Kfz-Schäden werden die nachgewiesenen Reparaturkosten wie bisher abgerechnet. Auch die fiktive Abrechnung von Sachschäden auf Gutachtenbasis bleibt. Allerdings wird die Umsatzsteuer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Folge: Wird das beschädigte Auto nicht kommerziell repariert, also etwa in einer Werkstatt, fällt keine Umsatzsteuer an und wird deshalb auch nicht ersetzt.

Weiterhin wurden mit dem neuen Gesetz die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung, die teilweise seit mehr als 20 Jahren nicht mehr verändert wurden, wie folgt erhöht und auf Euro umgestellt:

PERSONENSCHADEN

eines Verletzten Kapitalhöchstbetrag 600.000 Euro bisher: 500.000 DM)

max. Jahresrente 36.000 Euro (bisher: 30.000 DM)

PERSONENSCHADEN

aller Verletzten Kapitalhöchstbetrag 3.000.000 Euro (bisher 750.000 DM)

max. Jahresrente 180.000 Euro (bisher 45.000 DM)

SACHSCHADEN 300.000 Euro (bisher 100.000 DM)


BÜRGSCHAFT AUF ERSTES ANFORDERN IM BAUGEWERBE |
Montag, 01.07.2002

    Der Auftraggeber eines Bauvorhabens kann in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nicht verlangen, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Auftraggeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers abgesichert sind; diese Absicherung muss jedoch nicht zwingend durch eine o. g. Bürgschaft erfolgen.

Als Begründung führten die Richter an, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinausgeht und sich somit ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers auswirkt. Auf Grund einer solchen Bürgschaft kann der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Diese Tatsache birgt die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nimmt, obwohl der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat. Demnach ist die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren.

Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reicht aus, denn deren Inanspruchnahme setzt den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet hat. (BGH-Urt. v. 18.4.2002 VII ZR 192/01)


STEUERFREIHEIT FÜR 325-EURO-JOBBER KANN BEI ANSCHLIESSENDER TEIL- ODER VOLLZEITARBEIT FÜR DENSELBEN ARBEITGEBER WEGFALLEN |
Montag, 17.06.2002

Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung ist steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer zu den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung andere Einkünfte hinzukommen, deren Summe positiv ist. Hierzu gehören auch z. B. Einkünfte aus weiteren oder ehemaligen Beschäftigungsverhältnissen, Zinseinnahmen, soweit sie die Werbungskosten und den Sparer-Freibetrag übersteigen, der Ertragsanteil bei Renten nach Abzug der Werbungskosten sowie Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, soweit dieser hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann.

Dabei kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes weder darauf an, zu welcher Einkunftsart diese anderen Einkünfte gehören, noch darauf, ob sie innerhalb des Veranlagungszeitraums zeitlich vor, während oder nach dem Bezug der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung erzielt werden. Insbesondere sieht das Gesetz keine Ausnahme für solche Einkünfte vor, die im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung vom bisherigen Arbeitgeber für eine nicht begünstigte Beschäftigung zugewendet werden.

Die Steuerfreiheit kann demnach auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen ist.

Auch wenn mit der gesetzlichen Änderung der Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung insbesondere bei Frauen der Neu- und Wiederzugang zu einer Berufstätigkeit gefördert und erleichtert werden sollte, spielt es nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle, dass die schädlichen Einkünfte im Anschluss an die geringfügige Beschäftigung und beim selben Arbeitgeber erzielt worden sind. Steuerfreie Einnahmen (z. B. als Übungsleiter) und pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleiben außer Ansatz. Die Einkünfte des Ehegatten sind nicht zu berücksichtigen.


NACH ELTERNZEIT KEIN ANRECHT AUF ALTEN ARBEITSPLATZ |
Montag, 17.06.2002

Der zum 1.1.2001 reformierte Erziehungsurlaub - jetzt Elternzeit - kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden und ist auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Dabei besteht nicht die Gefahr, dass der Arbeitsplatz verloren geht, denn der Arbeitnehmer bleibt während der Elternzeit nach wie vor angestellt.

Nun stellt sich für die Praxis jedoch die Frage, ob der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit nicht nur einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz hat, sondern ob sich dieser Anspruch auch auf seinen Arbeitsplatz bezieht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dazu entschieden, dass diese Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Übernahme der alten Tätigkeit haben, sofern diese Umsetzung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers fällt und eine Versetzung keiner Änderungskündigung bedarf. (LAG Schleswig-Holstein - 4 Sa 497/00)

FALSCHE WERBEAUSSAGEN KÖNNEN TEUER WERDEN |
Dienstag, 23.04.2002

Mit In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 1.1.2002 ist die Haftung des Verkäufers wesentlich verschärft worden. So hat beispielsweise der Gesetzgeber eine neue Haftungskategorie geschaffen, in der er die Rechte des Käufers nunmehr auch an unzutreffende Werbeaussagen knüpft. Der Verkäufer muss sich für die eigene Haftung nicht nur die selbst gemachten Aussagen zurechnen lassen, sondern neuerdings auch alle Werbeaussagen, die vom Hersteller, Importeur oder deren Gehilfen gemacht worden sind.

Der Verkäufer kann sich gegen die Ansprüche des enttäuschten Käufers nur schadlos halten, indem er seine Unkenntnis über die Falschaussage nachweist oder darlegen kann, der täuschenden Werbung durch eine gleichwertige Veröffentlichung entgegengetreten zu sein. Zur eigenen Sicherheit sollten Verkäufer den Informationsaustausch mit Herstellern oder Lieferanten dokumentieren, denn nur wenn ein Verkäufer nachweisen kann, welche Werbemaßnahmen seiner Geschäftspartner er kennt, kann er beweisen, was er nicht kennen konnte.

In Verträgen mit anderen Unternehmen sollten Verkäufer einen Haftungsausschluss für jedwede Werbeaussagen vereinbaren. Ein Haftungsausschluss zu Lasten von Verbrauchern als Endkunden ist grundsätzlich nicht möglich.

Sobald eine beanstandete Werbung jedoch in den Bereich allgemeiner Reklame einzuordnen ist, wird der Verkäufer von der Haftung frei, denn die Haftung für Werbeaussagen gilt nach dem neuen Kaufrecht nur für Eigenschaftsbeschreibungen.

Von Seiten des Käufers sollten zur Vorbereitung von Reklamationen nicht nur der Kassenzettel, sondern auch alle Prospekte, Anzeigen usw. aufgehoben werden. Dies gilt sowohl beim Kauf von Autos, Immobilien oder auch ganzer Betriebe, denn das neue Kaufrecht ist nicht auf Waren des täglichen Bedarfs beschränkt.


SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE - HAFTUNG EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS | Freitag, 05.04.2002

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach dem sog. Entstehungsprinzip fällig, sodass sie selbst dann zu zahlen sind, wenn eine Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer z. B. wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht erfolgt ist. Ein Geschäftsführer macht sich daher strafbar, wenn Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für solche Zeiträume vorenthalten werden, in denen kein Lohn ausbezahlt wurde, aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung standen, die für eine Beitragszahlung ausgereicht hätten. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit in diesem Fall trägt jedoch der Träger der Sozialversicherung, obwohl sich die maßgeblichen Vorgänge in dem Wahrnehmungsbereich des Geschäftsführers abspielen.

(BGH-Urt. v. 11.12.2001 - VI ZR 350/00)

Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten früherer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden. (BGH-Urt. v. 11.12.2001 - VI ZR 123/00)

 

FUSSBALLARENA IM NORDPARK |
Mittwoch, 30.01.2002

Borussia Mönchengladbach und die Stadt Mönchengladbach sind sich einig: Der Essener Konzern Hochtief errichtet im so genannten Nordpark eine neue Fußballarena im Auftrage von Borussia Mönchengladbach. Gleichzeitig übernimmt Hochtief unter dem Leitgedanken "Area of Sports" die Besetzung der umliegenden Dienstleistungsfelder.

Hochtief arbeitet dabei eng mit unserer Kanzlei zusammen und hat uns mit der Übernahme des gesamten juristischen Projektmanagements beauftragt.
 Im Frühjahr 2002 sollen die Arbeiten im Nordparkgelände beginnen. Auf dem 160 Hektar großen Areal des Nordparkes entsteht unter dem städtebaulichen Leitbild "Sport, Freizeit, Kultur und Gesundheit" ein neuer Lebensnerv für Mönchengladbach und die Region. Die Beteiligten rechnen mit einer Fertigstellungszeit von 24 Monaten. Insgesamt wird die Arena, die vom Düsseldorfer Architekturbüro Planungsgruppe B Haasen geplant worden ist, Platz für 56.000 Zuschauer (Sitz- und Stehplatze) bieten. Bei intemationalen Spielen hatte das Stadion eine Kapazität von 45.000 Sitzplatzen, womit eine der Voraussetzungen für ein WM-taugliches Stadion erfüllt ist. In der Arena werden Borussias Jugendleistungszentrum mit Internat, die Geschäftsstelle des Vereins, Fan-Shops und Fan-Kneipen untergebracht sein. Im Erdgeschoss ist eine 3.000 qm große multifunktionale Zone geplant. Auf mehreren Ebenen verteilt gibt es 38 Logen und noch einmal 14 Großraumlogen, die bei der WM 2006 als Platz für zusätzliche Kommentatorenplatze zur Verfügung stehen werden. Um die Arena von Borussia Mönchengladbach herum soll eine "Area of Sports" entstehen, die die konzeptionellen Anforderungen der Stadt Mönchengladbach, Sport, Freizeit, Gesundheit und Kultur erfüllen wird. Hierdurch bietet der Nordpark mit Blick auf die olympischen Spiele 2012, für die Mönchengladbach jetzt als Austragungsort bei den Hockeyturnieren platziert wurde, ausreichend Platz für ein modernes Hockeyzentrum in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Fußballarena, das allen Anforderungen an eine weltmeisterschaftstaugliche Spielstätte zur Ausrichtung internationaler Wettkämpfe gerecht wird. Mit dem Bau des neuen Stadions und der Umsetzung der Nordparkidee stellen Stadt und der Verein Borussia die entscheidenden Weichen für die Zukunft unserer Stadt.

 

NEUES VERTRAGSRECHT AB 01.01.2002 |
Dienstag, 01.01.2002

Zum 01.01.2002 tritt das Schuldrechtsreformgesetz in Kraft. Dadurch ändern sich zahlreiche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Verträge müssen vor diesem Hintergrund neu geprüft werden. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht die Gefahr, dass diese insgesamt unwirksam werden, wenn sie nicht der neuen Rechtslage angepasst werden.