MIETVERTRAG MIT EINER GBR - EINHALTUNG DER SCHRIFTFORM |
Freitag, 26.09.2003

Für die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag mit einer GbR ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter der GbR den Mietvertrag ausnahmslos unterzeichnen. Wird der Mietvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter unterzeichnet, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass ein auf lange Zeit abgeschlossener Mietvertrag (im Entscheidungsfall 10 Jahre) im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. (BGH-Urt. v. 16.7.2003 – XII ZR 65/02)


NACHFORDERUNG TROTZ SCHLUSSRECHNUNG |
Freitag, 26.09.2003

Eine Schlussrechnung enthält regelmäßig die Erklärung, dass die erbrachte Leistung abschließend berechnet worden ist. Das Vertrauen des Rechnungsempfängers, dass Nachforderungen nicht mehr zu erwarten sind, kann z. B. gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer die Leistung einseitig bestimmen darf oder wenn er verdeutlicht, dass er bewusst und gewollt einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht geltend macht.

Eine Nachforderung stellt sich jedoch nicht in jedem Fall als treuwidrig dar. Maßgebend sind hier insoweit die Umstände des Einzelfalls, wobei die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. So können Auftragnehmer u. U. einzelne versehentlich nicht abgerechnete Posten nachberechnen, wenn für den Kunden ersichtlich ist, dass diese vergessen wurden. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 6.2.2003 – 4 U 71/02)

 
RESTURLAUBSABGELTUNG BEI FREISTELLUNG |
Freitag, 26.09.2003

n der Praxis ist es für den Arbeitgeber manchmal unumgänglich, einen gekündigten Mitarbeiter sofort von der Arbeit freizustellen, um z. B. auf diese Weise für eine bessere Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Sorge zu tragen. Soll eine Anrechnung dieser Freistellungszeit auf den eventuell noch bestehenden Resturlaub erfolgen, muss dieses eindeutig erklärt werden.

Denn nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist mit der Freistellung nicht automatisch der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub abgegolten. Bestehende Zweifel an der Eindeutigheit der Abgeltungsregelung gehen allein zu Lasten des Arbeitgebers. (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2002 – 7 Sa 953/02)

 
SCHLUSSRENOVIERUNGSKLAUSEL IN EINEM GEWERBERAUMMIETVERTRAG |
Freitag, 26.09.2003
    
Eine in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Klausel, die dem Mieter ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Schönheitsreparaturen eine Schlussrenovierungspflicht auferlegt, ist regelmäßig wirksam. Nur im Einzelfall eines extrem kurzen Abstandes zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses kann etwas anderes gelten. (OLG Celle, Urt. v. 7.5.2003 – 2 U 200/02)

 
VERTRAGSSTRAFEN IN DEN AGB VON BAUVERTRÄGEN – RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG |
Freitag, 04.07.2003
    
Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, – ohne Einzelnachweis – seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt.

Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.

Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01)

Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 – VII ZR 46/98)


VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT BEI EINEM FREIEN MITARBEITER |
Mittwoch, 02.07.2003

In vielen Arbeitsverträgen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot. Eine solche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots (maximal zwei Jahre) eine Entschädigung zu zahlen. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden sind. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 – III ZR 196/01)


EIN-PROZENT-REGELUNG AUCH BEI GELÄNDEWAGEN ANZUWENDEN |
Dienstag, 01.07.2003

Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) entschieden.

Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu mehr als 50 % der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert.

Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten ist, hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich die Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können. Dies rechtfertigt und gebietet es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der 1-%-Regelung zu unterwerfen.

 
NEUREGELUNGEN BEI NEBENKOSTENABRECHNUNG FÜR MIETWOHNUNGEN BEACHTEN |
Donnerstag, 27.02.2003    

Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform sind unter anderem die Betriebskostenabrechnungs-regelungen neu definiert worden. Grundsätzlich dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Die neuen Regelungen verpflichten den Vermieter, über die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abzurechnen und dabei den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Ferner ist diese Abrechnung dem Mieter spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat (z. B. verspätete Zustellung des Grundsteuerbescheids). Sofern keine besonderen Abreden bestehen, sind nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:

  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
  • die Berechnung des Anteils des Mieters und
  • der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.


Hinsichtlich der Vorauszahlungen hat der Vermieter grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Denn es muss dem Mieter möglich sein zu überprüfen, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat. (BGH-Urt. v. 27.11.2002 – VIII ZR 108/02)

Der Mieter hat Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitzuteilen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (z. B. schwere Erkrankung über einen längeren Zeitraum).

Für die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung ist der Mieter berechtigt Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, die zur Abrechnung herangezogen wurden. Gegen eine Erstattung der Auslagen hat der Mieter ferner Anspruch auf Kopien der entsprechenden Unterlagen.

 
MÜTTER HABEN VORRANG BEIM SORGERECHT |
Donnerstag, 27.02.2003

Seit dem 1. Juli 1998 gilt das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das für die Zuweisung des Sorgerechts bei nicht miteinander verheirateten Eltern Folgendes vorsieht: "Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder einander heiraten. Dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Stellung bezogen und ausgeführt, dass die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nicht ehelichen Kindes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes verstößt. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes kann dagegen auch heutzutage nicht generell davon ausgegangen werden, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Das Kindeswohl verlangt allerdings, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.

Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Sorgerechtslage zu regeln ist, wenn sich die Eltern bereits vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes getrennt haben. Für diese sog. "Altfälle" haben die Richter den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.12.2003 eine Übergangsfrist zu schaffen. (BVerfG-Urt. v. 29.1.2003 – 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01)

Die Richter des Oberlandesgericht Saarbrücken hatten sich ebenfalls mit der Problematik zu befassen und entschieden, dass dem "Vater" kein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, solange die Vaterschaft eines Mannes nicht feststeht. Dies gilt selbst dann, wenn die genetische Vaterschaft zwischen den Parteien nicht streitig ist, da ausschließlich die Vaterschaft im Rechtssinne maßgeblich ist. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. (OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.9.2002 – 6 UF 69/02)

 
STEUERRECHTLICHE BEHANDLUNG VERBILLIGTER VERMIETUNGEN |
Donnerstag, 27.02.2003

Die Vermietung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung zu Wohnzwecken weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Für Mieten von mindestens 50 % der Marktmiete hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit Urteil vom 5.11.2002 (IX R 48/01) eine Aufteilung auch dann vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist.

Im Ergebnis ist nach der Entscheidung bei einer langfristigen Vermietung grundsätzlich nur dann von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Beträgt er allerdings 50 % und mehr, jedoch weniger als 75 %, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Führt diese zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose indes negativ, so muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind dann abziehbar.

Anmerkung: Nach geltendem Recht muss die Miete für einen vollen Werbungskostenabzug mindestens 50 % der ortsüblichen Miete erreichen. Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz will der Gesetzgeber die Grenze durch gesetzliche Festlegung auf 75 % anheben. Die Neuregelung soll für alle Mietverträge erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden sein; das gilt auch für vor dem 1.1.2003 abgeschlossene "Altverträge". Von dieser Gesetzesfassung werden insbesondere Mietverträge mit nahen Angehörigen betroffen sein. Entsprechende Mietverhältnisse sollten deshalb schnellstens auf den Prüfstand. Hier sei jedoch noch angemerkt, dass eine extreme Erhöhung der Miete aus zivilrechtlichen Gründen ausscheiden kann.

 
ÄNDERUNG BEI DEN GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTEN AB 1.4.2003 |
Montag, 20.02.2003    

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 17.12.2002 auf Änderungen beim "Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz II) geeinigt. In diesem Gesetz wurden insbesondere auch die Grundlinien für Geringverdiener neu festgelegt.

Bei den sog. Mini-Jobs sieht der Kompromiss die Anhebung der Grenze von 325 Euro auf 400 Euro monatlich vor. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 %, auf die Krankenversicherung 11 % – mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer – sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle – die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus – abgeführt werden. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen.

Bei Mini-Jobs bis 400 Euro monatlich in "Privathaushalten" betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge und Steuer an die o. g. Einzugsstelle abgeführt werden.

Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich unterschiedlich gefördert werden:

Aufwendungen eines privaten Haushalts, der einen Mini-Jobber bis zu 400 Euro monatlich beschäftigt, können in Höhe von 10 %, höchstens 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden.
Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten können Aufwendungen in Höhe von 12 %, höchstens 2.400 Euro im Jahr steuerlich angesetzt werden.
Für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (zum Beispiel von Dienstleistungsagenturen) können Kosten in Höhe von 20 %, höchstens 600 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro.

Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 Euro, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei.

Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 21 % für das gesamte Arbeitsentgelt ein.

Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %).

Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.

Die Regelungen zu den Mini-Jobs sollen wegen Umstellungsbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum 1.4.2003 in Kraft treten.

 
UMFANGREICHES KONTROLLMITTEILUNGSVERFAHREN GEPLANT |
Montag, 20.02.2003

Die Bundesregierung hat am 20.11.2002 den Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes beschlossen, der u. a. eine Vielzahl von Gesetzesänderungen vorsieht, die das gemeinsame Ziel verfolgen, Spekulationsgewinne und Kapitalerträge möglichst lückenlos zu erfassen und dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Obwohl zwischenzeitlich die Einführung einer Abgeltungssteuer immer mehr zu einer sicheren Sache wird, hält das Kabinett an seinem Vorhaben offenbar weiterhin fest.

Künftig sollen inländische Kreditinstitute und ähnliche Unternehmen sowie inländische Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten verpflichtet sein, bis zum 31.5. des Folgejahres dem Bundesamt für Finanzen über die von ihren Kunden im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte Mitteilungen zu machen.

Mitzuteilen sind neben Angaben zur Person bei Veräußerungsgeschäften die Art, Anzahl, der Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten (letztere, falls das Kreditinstitut bei der Anschaffung beteiligt war oder sie anderweitig bekannt sind). Bei Termingeschäften ist eine Mitteilung über die Art sowie den Differenzausgleich oder über einen bestimmten Geldbetrag/Vorteil zu machen. Erstmalig sind Veräußerungsgeschäfte sowie Erwerb des Rechts bei Termingeschäften nach dem Gesetzesbeschluss – voraussichtlich am 21.2.2003 – anzumelden.

Ferner sind alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2003 zufließen, von den Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen ebenfalls dem Bundesamt für Finanzen zu melden. Bisher bestand eine Meldepflicht lediglich für die vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag tatsächlich freigestellten Kapitalerträge. Diese Daten sollen auch weiterhin gesondert mitzuteilen sein.

Auch die Sozialversicherungsträger werden von den aus den Kontrollmitteilungen gewonnenen Daten, sowohl bezüglich der getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte als auch hinsichtlich der Kapitalerträge, Kenntnis erlangen, was z. B. bei der Festsetzung der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung von Bedeutung sein kann.

Während die Einführung eines einheitlichen und lebenslänglichen Identifikationsmerkmals für Steuerpflichtige, das die bisherige Steuernummer ersetzen soll, zum jetzigen Zeitpunkt noch lediglich eine Absichtserklärung bleibt, könnte die geplante Abschaffung des § 30a Abgabenordnung, der seit 1936 die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden in Banken eingeschränkt hatte, weit reichende Auswirkungen haben.

Die Abschaffung des Bankgeheimnisses würde künftig dazu führen, dass im Rahmen einer bei einer Bank durchzuführenden Außenprüfung konkrete Ermittlungen der Prüfer zum Zwecke der Besteuerung der Bankkunden zulässig werden. Bisher waren großflächige Ermittlungen "ins Blaue hinein", sog. Rasterfahndungen, nicht zulässig. Die Informationen über Kundenkonten durften nicht für Besteuerungszwecke ausgewertet werden. Lediglich wenn ein für die zusätzlichen Ermittlungen hinreichender Anlass bestand, z. B. bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, durften sie durchgeführt werden. Ihre Ergebnisse konnten in diesem Fall in Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter zusammengefasst werden.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Gesetzänderungsvorhaben konkret verabschiedet werden.

 
FINANZAMT KANN DEN VERÄUSSERER EINES GRUNDSTÜCKS ZUR GRUNDERWERBSTEUER HERANZIEHEN |
Montag, 20.02.2003

Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2002 wurde die Verpflichtung des Käufers eines Grundstücks zur Übernahme der Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, für die Auflassung, Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Seitdem enthalten viele Kaufverträge keine diesbezüglichen Regelungen mehr. Die Finanzverwaltung kann jedoch in diesem Fall entweder den Käufer oder den Verkäufer des Grundstücks wegen der festzusetzenden Grunderwerbsteuer in Anspruch nehmen, denn beide stehen als Gesamtschuldner dafür zur Verfügung.

Ein Erlass der Finanzverwaltung besagt, dass das zuständige Finanzamt an die Vertragsbestimmungen zunächst gebunden ist. Fehlt jedoch eine vertragliche Regelung über die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Grunderwerbsteuer, ist zwar zunächst immer noch der Käufer zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen, es liegt jedoch im Ermessen des Finanzamtes, den Verkäufer ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Das kann z. B. bei einer Zahlungsunfähigkeit des Käufers der Fall sein. Um solche Risiken von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, beim Abschluss des Notarvertrags darauf zu achten, dass der Vertrag einen Passus enthält, der die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer festschreibt.

 
VORZEITIGE ENTLASSUNG AUS DEM MIETVERTRAG BEI STELLUNG EINES NACHMIETERS? |
Montag, 20.02.2003

In vielen Fällen ist dem Mieter daran gelegen, früher aus dem Mietvertrag ausscheiden zu können als vertraglich möglich. Hilfreich kann hier unter weiteren Voraussetzungen die Stellung eines Nachmieters sein.

Grundsätzlich ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachmieter vorgestellt wird. Nach Treu und Glauben kann sich für den Mieter jedoch dann ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist. (OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2002 – 9 U 8/02)

 
URTEILE AUS DEM VERKEHRSRECHT |
Montag, 20.02.2003    

Wer zuletzt auffährt, hat Schuld: Der Beweis des ersten Anscheins spricht bei einem Kettenauffahrunfall nur hinsichtlich des Letztauffahrenden dafür, dass er den Unfall durch Unaufmerksamkeit, unangepasste Geschwindigkeit oder zu geringen Sicherheitsabstand verursacht hat. Bei den übrigen Unfallbeteiligten besteht dagegen die Möglichkeit, dass das Fahrzeug durch den Auffahrenden auf den Vordermann aufgeschoben wurde. (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.2.2002 – 7 U 105/01)


Ausweichen vor Kleinwild: Einem Kfz-Eigentümer steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Teilkasko-Versicherung nicht zu, wenn er einem die Straße überquerenden Jungfuchs ausweicht und hierdurch von der Fahrbahn abkommt. Als Begründung für diese Entscheidung führt das OLG Frankfurt an, dass ein Ausweichen für einen Kfz-Führer bei sog. niederem Haarwild (z. B. Hasen, Kaninchen, Dachs) – dazu gehören auch Jungfüchse – objektiv nicht geboten ist, weil durch eine Kollision mit solchen Tieren allenfalls geringfügige Schäden am Fahrzeug entstehen können. (OLG Frankfurt, Urt. v. 23. 1. 2002 – 7 U 100/01)


Privatfahrt unter Alkoholeinfluss: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Außendienstmitarbeiters zu entscheiden, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5 Promille einen Verkehrsunfall verursachte. Neben einer Geldstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis für fünf Monate entzogen und sein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt. Als er Arbeitslosengeld beantragte, verhängte das Arbeitsamt eine 12-wöchige Sperrzeit.

Die Pfälzer Landessozialrichter kamen zu dem Entschluss, dass jemand, der beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt, wenn er seinen Führerschein alkoholbedingt verliert. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Führerschein anlässlich einer privaten oder einer beruflich bedingten Alkoholfahrt entzogen wird. Da hier die eingetretene Arbeitslosigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet wurde, darf das Arbeitsamt für die Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit verhängen. (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.7.2002 – L 1 AL 134/01)

 
DIE GEPLANTE BESTEUERUNG VON WERTPAPIEREN UND IMMOBILIEN |
Montag, 20.02.2003

Nach den derzeitigen Festlegungen im "Steuervergünstigungsabbaugesetz" werden Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien in Zukunft generell steuerpflichtig. Es entfallen die altbekannten Spekulationsfristen bei Wertpapieren von einem Jahr und bei Immobilien von zehn Jahren. Der Steuersatz beträgt 15 % für alle Veräußerungsgewinne, die nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag – voraussichtlich am 21.2.2003 – entstehen. Für Wertpapiere und Grundstücke, die vor diesem Datum gekauft und nach diesem Termin veräußert werden, wird ein 10-%iger Gewinn angenommen, der dann ebenfalls mit 15 % pauschal besteuert wird. Dies entspricht einem Satz von 1,5 % des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes erfolgt durch Gegenüberstellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Veräußerungspreises nach Abzug etwaiger Veräußerungskosten.

Beispiel für eine Immobilie: Herr X hat eine Immobilie, die er fremd vermietet, im Jahre 1995 zu einem Preis von umgerechnet 100.000 Euro angeschafft. Im Juli 2003 will er sie für 120.000 Euro verkaufen. Der Gewinn würde demnach 20.000 Euro betragen. Der Gesetzgeber unterstellt aber in diesem Fall nur einen Gewinn von 10 % des Veräußerungspreises, sodass hier 12.000 Euro mit dem Pauschalsteuersatz von 15 % zu versteuern sind. Hier würden demnach 1.800 Euro an Steuern anfallen. Bei einem Kauf der Immobilie nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 21.2.2003) und späterem Verkauf wären 15 % von 20.000 Euro = 3.000 Euro an Steuern zu zahlen.

Ein niedrigerer Gewinn kann mit steuerlicher Wirkung nachgewiesen werden. An der ursprünglichen Planung, nach der die Anschaffungskosten von Immobilien um die Abschreibung und Sonderabschreibung gekürzt werden sollten, wird in dem neuen Entwurf nicht mehr festgehalten. Dies hätte eine erheblich höhere Bemessungsgrundlage und entsprechend höhere Steuern bedeutet. Gewinne aus der Veräußerung von selbst genutzten Immobilien bleiben – unter den bisherigen Voraussetzungen – von der Besteuerung ausgenommen.

Bei Aktien kommt das so genannte Halbeinkünfteverfahren zum Tragen, wonach nur die Hälfte des Veräußerungsgewinnes zu versteuern ist.

Beispiel für Aktien: Herr X hält ein Aktienpaket, das er für 15.000 Euro am 1.10.2002 erworben hat. Verkauft er die Papiere innerhalb der noch gültigen Spekulationsfrist am 31.12.2002 zu einem Preis von 20.000 Euro, wird der Gewinn aus dem Verkauf zur Hälfte steuerpflichtig. Hier kommt der persönlichen Steuersatz zum Tragen, weil der Gewinn die Freigrenze von 512 Euro übersteigt. Bei einem Gewinn von 5.000 Euro und einem persönlichen Steuersatz von z. B. 40 % beträgt die Steuer (5.000 x 50 % = 2.500; davon 40 % =) 1.000 Euro. Bei einer Veräußerung nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 21.2.2003) kommt die Pauschalsteuer in Höhe von 15 % auf die Hälfte des Gewinns zum Tragen. Außerdem unterstellt der Gesetzgeber für Aktien, die vor o. g. Datum gekauft wurden, nur einen Gewinn von 10 % des Veräußerungspreises; im Beispielsfall also ein Gewinn von 2.000 Euro. Die Steuer beträgt (50 % von 2.000 Euro = 1.000 Euro; davon 15 % Pauschalsteuer =) 150 Euro. Für Aktien, die nach Verabschiedung des Gesetzes bei gleichen Konditionen gekauft und verkauft werden, müssen 375 Euro an Steuern an den Fiskus abgeführt werden.

Die bisherige Freigrenze von 512 Euro, bis zu der Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können, reduziert der Gesetzgeber auf 500 Euro im Jahr.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Verlusten aus solchen Geschäften verrechnet werden. Um die Besteuerung sicherzustellen, soll ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt werden, das auch dem aktuellen Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften Rechnung tragen soll.