UMSATZSTEUER-VORANMELDUNGEN UND LOHNSTEUER-ANMELDUNGEN MÜSSEN AB 2005 ELEKTRONISCH BEIM FINANZAMT EINGEREICHT WERDEN |
Donnerstag, 23.12.2004
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. Arbeitgeber die (Vor-)Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-)Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen.
Mit ElsterFormular stellt die Finanzverwaltung eine kostenfreie Software dafür zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software einsetzen, Updates an.
Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann auf Antrag das Finanzamt für Zeiträume ab dem 1.1.2005 zur Vermeidung von "unbilligen Härten" noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage mit Internet-Anschluss vorhanden ist.
Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Die Software ist im Internet als Download unter www.elsterformular.de verfügbar.
FEHLERHAFTER UMLAGESCHLÜSSEL IN DER BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG |
Donnerstag, 23.12.2004
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04)
TEILZEITANSPRUCH - VERTEILUNG DER ARBEITSZEIT |
Donnerstag, 23.12.2004
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:
- Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
- Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
- Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG-Urt. v. 23.11.2004 – 9 AZR 644/03)
HANDY-NR. AN AUTOSCHEIBE BEI VERBOTWIDRIGEM PARKEN |
Mittwoch, 30.06.2004
Die Richter des Mainzer Verwaltungsgerichts entschieden, dass das Hinterlassen der Handynummer an der Windschutzscheibe im Falle eines verbotswidrig abgestellten Autos nicht vor dem Abschleppen schützt. So ist z. B. eine Politesse nicht dazu verpflichtet, den Autofahrer anzurufen.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg kann etwas anderes gelten, wenn der Falschparker auf dem Zettel auch seinen Aufenthaltsort angibt und es z. B. für die Polizei möglich ist abzuschätzen, wie lange es dauern würde, bis das falsch geparkte Auto entfernt wird. Ergibt sich daraus, dass der Falschparker schneller das abgestellte Fahrzeug entfernen kann, als ein zu informierender Abschleppdienst, muss der Polizist u. U. den Falschparker anrufen. (VG Mainz, Urt. – 1 K 1038/03, OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001 – 3 Bf 429/00)
UNTERHALTSZAHLUNGSPFLICHT GEHT AUF ERBEN ÜBER |
Mittwoch, 30.06.2004
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.1.2004 entschieden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht unverändert auf den Erben übergeht. Einschränkend haben die Richter jedoch festgestellt, dass Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, wenn sich der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft befindet und sich diese in einem solchen Maß gefestigt hat, dass sie als eheähnliche Beziehung anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. (BGH-Urt. v. 28.1.2004 – XII ZR 259/01)
MIETERHÖHUNGEN NACH ENERGIESPARMASSNAHMEN ZULÄSSIG |
Mittwoch, 30.06.2004
Vermieter dürfen ihre Mieter für Energie sparende Ausbaumaßnahmen auch über die erreichte Heizkostenersparnis hinaus zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den – besonderen Regeln unterliegenden – öffentlich geförderten Wohnraum entschieden. Der BGH billigte eine Mieterhöhung für eine Berliner 85-m2-Wohnung von 250 auf 320 Euro pro Monat - also um fast 30 %. Der Vermieter hatte an dem Wohnblock eine Wärmedämmfassade anbringen lassen, die zu einer Energieeinsparung von rund 12 % führte.
Nach den Worten des BGH ist die zulässige Mieterhöhung nicht durch den Umfang der Heizkostenersparnis begrenzt. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine "Kappungsgrenze" verzichtet, um die Modernisierung des Wohnbestands zu fördern – auch mit dem volkswirtschaftlichen Ziel, den Energieverbrauch generell zu senken. Der Mieter sei allerdings gegen Modernisierungen geschützt, die eine nicht mehr zu rechtfertigende Härte für ihn oder seine Familie bedeuten würde. (BGH-Urt. v. 3.3.2004 – VIII ZR 149/03)
VORSTEUERABZUG BEI GEMISCHT GENUTZTEN PKW |
Mittwoch, 30.06.2004
Am 28.2.2000 hat der Rat der Europäischen Union die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab 1.4.1999 und befristet bis zum 31.12.2002 ermächtigt, den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die zu mehr als 5 % privat genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29.4.2004 entschieden, dass die Ratsermächtigung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie entspricht auch den inhaltlichen Anforderungen der Sechsten EG-Richtlinie. Sie ist jedoch ungültig, soweit sie die Rückwirkung ab dem 1.4.1999 vorsieht.
Dem Urteil zufolge können Unternehmer, die den gemischt genutzten Pkw in dem Zeitraum vom 1.4.1999 bis 3.3.2000 (Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4.3.2000) zwischen der Geltendmachung des hälftigen Vorsteuerabzugs nach deutschem Recht und des vollen Vorsteuerabzugs mit entsprechender Besteuerung der privaten Nutzung nach EuGH-Recht wählen, falls die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Ab dem 4.3.2000 und bis zum 31.12.2002 (Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung) bleibt es aufgrund der wirksam erteilten Ermächtigung beim hälftigen Vorsteuerabzug.
Da die Ermächtigung jedoch nicht verlängert wurde, verstößt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs in dem Zeitraum 1.1.2003 - 31.12.2003 gegen die 6. EG-Richtlinie, sodass ein voller Vorsteuerabzug unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht wieder möglich ist. Ab 1.1.2004 ist die Beschränkung ersatzlos gestrichen und damit ein voller Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein Wahlrecht besteht nicht.
BESSERER VERBRAUCHERSCHUTZ BEI HEIMLICH INSTALLIERTEN "DIALERN" |
Montag, 29.03.2004
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich auf dem Computer des Kunden installierten so genannten "Dialer" erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.
Der Netzbetreiber muss sich in diesem Fall das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Die Richter gestanden ihm daher lediglich die Beträge zu, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von dem Telefonnetzbetreiber bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Dementsprechend muss der Internetnutzer so gestellt werden, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.
Ferner führten die Richter an, dass der Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste hat – er muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen –, daher ist es angemessen, ihn das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den seine Kunden nicht zu vertreten haben. Eine routinemäßige Vorsorge gegen versteckte Anwahlprogramme kann nicht erwartet werden. (BGH-Urt. v. 4.3.2004 – III ZR 96/03)
ABFINDUNGSANSPRUCH DURCH DAS KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ |
Montag, 29.03.2004
Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot" und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus.
RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG DER SPEKULATIONSFRIST FÜR GRUNDSTÜCKE VON ZWEI AUF ZEHN JAHRE IST NACH AUFFASSUNG DES BUNDESFINANZHOFS VERFASSUNGSWIDRIG |
Montag, 29.03.2004
Nach der zur Zeit geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bis einschließlich 1998 betrug dieser Zeitraum lediglich zwei Jahre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.12.2003 (IX R 46/02) das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Der BFH hält die Regelung über die Verlängerung der Spekulationsfrist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 im EStG für verfassungswidrig, weil sie als unzulässige sog. unechte Rückwirkung gegen den Vertrauensschutz verstößt.
Die Regelung über die Spekulationsfrist in der alten Fassung (zwei Jahre) galt im Zeitpunkt der Anlagedisposition bereits seit 65 Jahren und bildete die Grundlage des Vertrauens. Da die übergangslose Neuregelung das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt, ist der BFH der Auffassung, dass der Gesetzgeber gehalten ist, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Er muss jedenfalls diejenigen Fälle in eine Übergangsregelung einbetten, in denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war und die Steuerpflichtigen nach altem Recht eine geschützte, gegen den (früheren) Steuerzugriff abgeschirmte Rechtsposition erlangt hatten.
Beim Bundesverfassungsgericht liegt nun, wenn es dem Vorlagebeschluss des BFH folgt, die Entscheidungskompetenz, die ab 1999 für die Veräußerung privater Grundstücke geltende einkommensteuerliche Regelung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem Gesetzgeber ggf. einen Gestaltungsauftrag für eine verfassungskonforme Übergangsregelung zu erteilen.
IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERÄUSSERUNG DES VERMIETETEN OBJEKTS ENTRICHTETE VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG NICHT ALS WERBUNGSKOSTEN ABZIEHBAR |
Montag, 29.03.2004
Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (z. B. Erhaltungsaufwendungen, sonstige Hauskosten).
Wurde der Kredit hingegen zur Finanzierung der Herstellung oder Anschaffung des Mietobjekts eingesetzt, sind die nach der Veräußerung noch gezahlten Schuldzinsen keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
In dem am 23.9.2003 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Steuerpflichtiger bei der Ablösung eines Darlehens gezahlt hat. Das Darlehen, das zum Teil zur Finanzierung von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen bei einem vermieteten Objekt diente, wurde zurückgeführt, um das Mietshaus lastenfrei übereignen zu können. Während die Vorinstanz die Vorfälligkeitsentschädigung zumindest anteilig, im Verhältnis der tatsächlich bezahlten Erhaltungsaufwendungen an dem Gesamtdarlehen steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannte, verneinte der BFH die Abzugsfähigkeit in voller Höhe.
Als Begründung führten die BFH-Richter an, dass die Kreditkündigung im Unterschied zu der Kreditaufnahme nicht mehr mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung zusammenhängt.
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG – ANPASSUNG VERTRAGLICHER NEBENABREDEN |
Montag, 05.01.2004
Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist zunächst das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse das Angebot notwendig machen und ob der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer hinnehmen muss. So können betriebsbedingte Änderungskündigungen in Betracht kommen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Nebenabrede im Arbeitsvertrag vereinbart haben, die an Umstände anknüpft, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen. Hier kann eine Änderungskündigung wegen veränderter Umstände erforderlich sein.
Gerade Vereinbarungen über Mietzuschüsse, kostenlose Beförderung zum Betriebsort, Pauschalierungsabreden oder Abreden über den Ort der Arbeitsaufnahme unterliegen in einem Dauerschuldverhältnis der Gefahr, dass sich über kurz oder lang die Umstände geändert haben, von denen die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vereinbarung ausgegangen sind. Ergibt dann die Bewertung der beiderseitigen Interessen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstanden, so kann in derartigen Fällen eine Änderungskündigung gerechtfertigt sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil jedoch klargestellt, dass Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden (z. B. Fahrtkostenzuschuss) an geänderte Umstände nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung unterliegen.
Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn die Unrentabilität des Betriebes einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht, wenn also durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und soll und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. (BAG-Urt. v. 27.3.2003 – 2 AZR 74/02)
EINZUG EINES LEBENSGEFÄHRTEN IN EINE MIETWOHNUNG |
Montag, 05.01.2004
In Rechtsprechung und Schrifttum war bisher umstritten, ob es der Zustimmung des Vermieters bedarf, wenn der Mieter einer Wohnung seinen Lebensgefährten in die Wohnung einziehen lassen will.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in einem Urteil klargestellt, dass es für die Aufnahme des Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat der Mieter jedoch im Regelfall einen Anspruch.
So kann der Vermieter die Erlaubnis nur dann versagen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (BGH-Urt. – VIII ZR 371/02)
STÄRKERE RECHTE FÜR GMBH-GLÄUBIGER |
Montag, 05.01.2004
Gerade in absehbaren finanziell schwieriger werdenden Zeiten kann es für GmbH-Gesellschafter verlockend sein, noch schnell eine Gewinnausschüttung vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, inwieweit solche übereilten Gewinnausschüttungen im Konkursfall zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden können. Dabei kam er zu folgendem Entschluss: Die Erstattung von nach dem GmbH-Gesetz verbotenen Auszahlungen ist zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Demnach können z. B. Gewinnausschüttungen zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass Rückstellungen hätten gebildet werden müssen. Denn auch wenn die Zahlungsverpflichtungen erst in ferner Zukunft sind, muss ein Unternehmen Rückstellungen bilden, bevor es Auszahlungen an die Gesellschafter vornimmt. (BGH-Urt. v. 22.9.2003 – II ZR 229/02)
KASKOVERSICHERUNG – FRAGE NACH VORSCHÄDEN |
Montag, 05.01.2004
Versicherungen fragen bei einem Kfz-Schadensfall in dem Formular der Schadensanzeige in der Regel nach "unreparierten" und "reparierten Vorschäden" sowie nach "Schäden beim Vorbesitzer". Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm muss der Versicherungsnehmer auch solche unreparierten Vorschäden angeben, die bei einem Vor-Vorbesitzer eingetreten sind. (OLG Hamm, Urt. v. 19.3.2003 – 20 U 218/02)
In einem weiteren Urteil stellten die Richter fest, dass sich die Frage nach Vorschäden, ebenso wie die Frage des Versicherungsagenten, ob in der Besitzzeit nichts gewesen sei, auch auf solche Fahrzeugschäden erstreckt, die erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers repariert worden sind. (OLG Hamm, Urt. v. 29.1.2003 – 20 U 155/02)
Eine vorsätzlich falsch beantwortete Frage führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.